Verbraucherschutz 2.0 - Neuerungen durch die Omnibus-Richtlinie und das gesetzvertretende Dekret 26/2023

von Fabian Frener

In weniger als zwei Jahrzehnten haben Plattformen wie Amazon und eBay das Handelsgewerbe neu definiert und den Verbrauchern unzählige Möglichkeiten geboten. Trotz dieser umfassenden Neuheiten für den Handel, wurde es lange Zeit versäumt, die Bestimmungen des Verbraucherschutzes anzupassen. Die Vorgaben des italienischen Verbrauchergesetzbuches waren oft unzureichend und wurden der neuen digitalen Realität nicht gerecht. Um diese Lücken zu schließen, wurde nun vom italienischen Gesetzgeber dieses Jahr mit dem Gesetzesdekret 26/2023 - mit leichter Verzögerung - die Omnibus-Richtlinie 2019/2161 umgesetzt. Die Ziele sind klar: Stärkung des Verbraucherschutzes auf Online-Marktplätzen und Harmonisierung der Sanktionen auf europäischer Ebene. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Aktualisierung - ein "Update" - des Verbraucherschutzes aufgrund neuer Gegebenheiten.

Neue Begriffsbestimmungen

Einer der zentralsten Begriffsbestimmungen im Verbraucherrecht wurde schließlich an die neuen Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts angepasst: Der Begriff "Produkt" (prodotto) umfasst nun auch digitale Dienstleistungen und Inhalte. Darüber hinaus wurde das Verbrauchergesetzbuch um die Definition des Begriffs "Online-Marktplatz" (mercati-online) erweitert, um Online-Dienste und Webseiten, auf denen Handel betrieben wird, klar abzugrenzen. Online-Marktplätze werden als Dienste definiert, die eine Website, App oder Software nutzen, um Fernabsatzverträge mit Verbrauchern zu schließen. Digitale Waren und Dienste werden nun auch in die Definition des Begriffs "Gut" (bene) im Verbrauchergesetzbuch aufgenommen. Schließlich werden auch die Definitionen einzelner Verträge, wie z. B. Kauf- und Dienstleistungsverträge, an die neue digitale Realität angepasst.

Neue Tatbestände von irreführenden Unterlassungen: Rankings und Bewertungen

Die Reihenfolge der angezeigten und angebotenen Produkte auf Online-Marktplätzen mit Suchfunktion ist für Händler und Konsumenten hochrelevant - spezifische rechtliche Bestimmungen dazu gab es vor dem gesetzvertretenden Dekret Nr. 26/2023 nicht. Ebenfalls gleichermaßen für Händler und Verbraucher relevant sind die angezeigten Bewertungen und Rezensionen zu den Produkten auf Online-Marktplätzen. Artikel 22, Absatz 4-bis des Verbraucherschutzgesetzes enthält nun konkrete Bestimmungen zur Suche nach Produkten auf Online-Marktplätzen mit Hilfe von Suchbegriffen. Es wurde festgelegt, dass die wichtigsten Informationen über Suchkriterien und Reihenfolge und Anordnung der Ergebnisse leicht zugänglich sein müssen. Außerdem muss auf bezahlte Werbung eindeutig hingewiesen werden. In Bezug auf Verbraucherrezensionen muss angegeben werden, ob und wie der Betreiber des Online-Marktplatzes die Echtheit der veröffentlichten Rezensionen und Verbraucher garantiert. Das Fehlen dieser Informationen, die sich auf die Bewertungen und die Reihenfolge der Suchergebnisse beziehen, stellt eine irreführende Unterlassung des Gewerbetreibenden dar.

Neue Informationspflichten

Mit der Änderung des Artikels 49 des Verbraucherschutzgesetzes wurden auch neue Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen eingeführt: Der Gewerbetreibende muss nun auch seine Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben. Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher somit ermöglichen, schnell und effektiv mit ihm in Kontakt zu treten und zu kommunizieren. Gegebenenfalls muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidung personalisiert worden ist. Außerdem muss bei jeder Ankündigung einer Preissenkung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. In Bezug auf digitale Waren und Inhalte wurde nun eine Verpflichtung für Händler eingeführt, eine Reihe spezifischer Informationen bereitzustellen. Insbesondere Betreiber von Online-Marktplätzen müssen nun darauf achten, die in Artikel 49-bis des Verbraucherschutzgesetzes eingefügten spezifischen Informationspflichten zu befolgen und umzusetzen.

Sanktionen

Unlautere Geschäftspraktiken werden mit Geldbußen zwischen € 5.000 und € 10.000.000 geahndet. Somit wurde der Höchstbetrag der Geldstrafe verdoppelt. Zur Feststellung der Strafe im Einzelfall wird die Schwere und Dauer des Verstoßes sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden berücksichtigt. Es bleibt dabei, dass in Fällen, in denen die unlautere Geschäftspraxis die Gesundheit der Verbraucher gefährdet oder Kinder und Jugendliche betroffen sein können, die Strafe mindestens € 50.000 beträgt. Für internationale und europäische Verstöße wurde eine Höchststrafe von 4 % des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in Italien oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgesetzt.

Schlussfolgerungen

Ex facto oritur ius” – auch in diesem Fall hinken die rechtlichen Bestimmungen dem tatsächlichen Regelungsbedarf hinterher. Nach mehr als zwei Jahrzehnten exponentiellen Wachstums des Online-Handels ist es dem europäischen und dem italienischen Gesetzgeber gelungen, einen besonderen Schutz für Verbraucher auch im Bereich der Online-Geschäfte einzuführen. Einige besonders wichtige Aspekte dieser Reform wurden in diesem Newsletter erörtert. Klar ist, dass in Bezug auf Onlineshops und Apps Vorsicht geboten ist und betroffene Unternehmer den neuen Herausforderungen und Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetzesdekret 26/2023 ergeben, Aufmerksamkeit schenken müssen.

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